Gartenfreunde Rottweil e.V.

Recht

Der Pächter einer Gartenparzelle in einer unserer beiden Anlagen ist u.a. von folgenden Regelungen betroffen :

Die Gartenordnung betrifft den Pächter am unmittelbarsten. Ihre Regelungen sollen u.a. dafür sorgen,

  • dass das Miteinander der Pächter möglichst friedlich abläuft ,
  • dass die Gestaltung der Gärten und der Baulichkeiten den vorgegeben Zielen entspricht.

Im Unterpachtvertrag (zwischen Kleingärtner und Verein) sind u.a. festgelegt,

  • die Gartenparzelle, die Pacht und die weiteren Verpflichtungen,
  • unbefristete Dauer des Vertrages und Fristen,
  • dass die Gartenordnung anerkannt wird.

Die Vereinssatzung regelt die Vereinsstruktur und die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Der Pachtvertrag (zwischen der Stadt Rottweil als Verpächter und dem Verein als Pächter) regelt u.a., unter welchen Bedingungen der Verein die Gartenparzellen unterverpachten darf.

Das Bundeskleingartengesetz von 1983 geht auf die »Klein­garten- und Klein­land­pacht­ord­nung« zurück, die im Juli 1919 von der ver­fas­sungs­ge­ben­den Deut­schen Na­tio­nal­ver­samm­lung ver­ab­schie­det wurde.

Seine Eckpunkte sind :

  • Begrenzung der Pachthöhe
  • weitestgehender Kündigungsschutz für Pächter und Zwischenpächter
  • Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden

Voraussetzungen dafür sind, dass der Kleingarten

  1. zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)
  2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
  3. Als Zwischenpächter ist nur eine als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation oder eine Gemeinde zulässig.

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sind noch weitere Regelungen einzuhalten, z.B.: