Landesrecht BW
 

Einzelnorm  

 
 
 
Amtliche Abkürzung:SchG
Fassung vom:22.07.2014
Gültig ab:01.08.2014
Dokumenttyp: Gesetz
 
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2200
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
 
 
§ 8a
Gemeinschaftsschule

(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule steht auch Schülern offen, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.

(2) Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig. Sie kann auch eine Grundschule nach § 5 und im Anschluss an Klasse 10 eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Absatz 5 führen; sie führt auch in diesen Fällen die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule.

(3) Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt.

(4) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler in der Sekundarstufe I im fünften oder sechsten Schuljahr den Hauptschulabschluss oder im sechsten Schuljahr den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch die Versetzung in die Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe; dabei müssen dem Unterricht in dem jeweiligen Abschlussjahr für die betroffenen Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Schularten zugrunde liegen.

(5)  *) Die Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums

1.

durch die Einrichtung einer neuen Schule oder

2.

mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender auf der Grundschule aufbauender Schulen.

§ 30 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zur Organisation, zur Binnendifferenzierung im Unterricht und zur Leistungsmessung.


Fußnoten


*)

Red. Anm.:
Art. 6 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209, 212) lautet: “Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass bei einer Schulartänderung bestehender allgemein bildender Schulen nach § 8a Absatz 5 SchG ein Schulverbund der aufbauenden Gemeinschaftsschule mit der bisherigen auslaufenden Schulart vorübergehend möglich ist.”

Weitere Fassungen dieser Norm

§ 8a SchG, vom 03.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis (gegenstandslos)
§ 8a SchG, vom 24.04.2012, gültig ab 12.05.2012 bis 31.07.2014

§ 8a SchG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 12. August 2014, Az: 9 S 1722/13
VG Stuttgart 12. Kammer, 18. Juli 2013, Az: 12 K 1267/13
VG Stuttgart 12. Kammer, 18. Juli 2013, Az: 12 K 780/13
Gesetze Landesrecht
Baden-Württemberg
§ 2 LehrArbZV BW, gültig ab 01.08.2014
Eingangsformel GemSchulVerbV BW, gültig ab 07.05.2013
§ 1 SchulOrgZustV BW, gültig ab 20.10.2012
Eingangsformel GemSchulSekIV BW, gültig ab 01.08.2012
§ 5 GemSchulSekIV BW, gültig ab 01.08.2012
LBesGBW, gültig ab 23.11.2010
FAG, gültig ab 01.01.2000
LPVG, gültig ab 01.02.1996
PSchG, gültig ab 01.01.1990
Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden
Baden-Württemberg
Innenministerium, i. d. F. v. 07.06.2013, Az.:31-6601.0/406 (KM)

 

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