Landesrecht BW |
Gesamtes Gesetz |
|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift des zweiten Abschnitts des dritten Teils neu gefasst sowie §§ 41, 43 und 46 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GBl. S. 334) |
Ausbildung
Allgemeines
(1) Die Werkrealschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie führt nach sechs Schuljahren zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Werkrealschulabschluss) und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 oder Klasse 10 zu erwerben.
(2) In einem durchgängigen sechsjährigen Bildungsgang werden die Schüler individuell gefördert und in der Persönlichkeitsbildung unterstützt. Der Bildungsgang umfasst einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und ergänzende Angebote. Zum pädagogischen Profil gehört die kontinuierliche Berufswegeplanung in allen Klassenstufen.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch für den Unterricht, die Versetzung und die Abschlussprüfung an Hauptschulen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG).
Der Unterricht an der Werkrealschule und an der Hauptschule richtet sich nach vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplänen und der als Anlage beigefügten Stundentafel. Bei Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang gelten die für den jeweiligen Schultyp erlassenen Bildungspläne und Stundentafelverordnungen.
Unterricht und Versetzung in den
Klassen 5 bis 10
(1) Maßgebende Fächer sind, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre, Ethik, Deutsch, Mathematik und Englisch sowie von den im Fächerverbund Musik-Sport-Gestalten zusammengefassten Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst das Fach mit der besten Note, für Schüler ab Klasse 8 das nach Absatz 5 gewählte Wahlpflichtfach sowie für Schüler der Klasse 10 die Fächer Berufsorientierende Bildung und Kompetenztraining; maßgebende Fächerverbünde sind Welt-Zeit-Gesellschaft, Materie-Natur-Technik, Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit. Die Note im Fächerverbund Musik-Sport-Gestalten wird im Zeugnis ausgewiesen, ohne für die Versetzung maßgebend zu sein; der Schüler entscheidet, welches der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst im Zeugnis auszuweisen ist, wenn wegen einer Notengleichheit nach Satz 1 nicht feststeht, welches dieser Fächer maßgebend ist. Für Klasse 10 wählt der Schüler von den im Fächerverbund Musik-Sport-Gestalten zusammengefassten Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst unter Berücksichtigung des schulischen Angebots ein Schwerpunktfach; das Schwerpunktfach ist maßgebendes Fach. Die Note im Fächerverbund Musik-Sport-Gestalten wird ebenfalls im Zeugnis ausgewiesen, ohne für das Bestehen der Abschlussprüfung maßgebend zu sein.
(2) Zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 9 kann das Fach Englisch durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten abgewählt werden. § 4 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zur gezielten Unterstützung der Berufsorientierung wird in Klasse 7 eine Kompetenzanalyse mit daran anschließender individueller Förderung durchgeführt.
(4) In allen Klassenstufen finden schulisch begleitete Praktika statt, die entsprechend der örtlichen Situation organisiert und zeitlich strukturiert durchgeführt werden können.
(5) Die Schüler nehmen nach ihrer Wahl unter Berücksichtigung des schulischen Angebots an einem der im Wahlpflichtbereich der Stundentafel genannten Fächer teil. Bei der Beratung durch die Schule sollen die Hinweise der Kompetenzanalyse einbezogen werden. Ein Wechsel des Wahlpflichtfachs ist in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn der Klasse 8 auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters möglich. Für Klasse 10 kann unter Berücksichtigung des schulischen Angebots das Wahlpflichtfach gewechselt werden.
(6) In Klasse 10 werden diejenigen Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), weiterhin nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet. Abweichend von § 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden in Klasse 10 innerhalb des Klassenverbandes unterschiedliche, dem jeweiligen Bildungsziel der Schüler angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.
(1) Schüler der Klassen 5 bis 9 werden nur dann in die nächst höhere Klasse versetzt, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sind. In Klasse 9 gilt die nach § 31 Absatz 3 ermittelte Note für die themenorientierte Projektprüfung als Leistung in einem maßgebenden Fach. § 9 Absatz 2 sowie die Regelungen der KooperationsklassenVO in der jeweils geltenden Fassung über den Besuch einer Kooperationsklasse nach Klasse 8 bleiben unberührt.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis die Leistungen neben
der Note »ungenügend« in einem oder
der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden
in keinen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind oder für diese weiteren Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können:
die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,
die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund.
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.
(4) Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre. Bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers in die Klassen 6 bis 9 bleiben die Leistungen im Fach Englisch dann unberücksichtigt, wenn sie zu seiner Nichtversetzung führen würden. Die Versetzung in die Klasse 10 und der Werkrealschulabschluss setzen im Fach Englisch Unterricht in den Klassen 5 bis 9 voraus.
(5) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 4 Absatz 3 WRSVO«. Bei einer Versetzung nach Absatz 4 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt ohne Berücksichtigung der Leistungen im Fach Englisch«.
(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächst höhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den geringer als mit der Note »ausreichend« bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.
In den Klassen 5 bis 8 kann die Klassenkonferenz die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr
aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste,
wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder
durch sonstige besonders schwerwiegende, von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt nach § 5 WRSVO«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
Verlässt ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht er auf eine andere Werkrealschule oder Hauptschule über, sind der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen.
In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klassen 6 oder 7, dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächst höhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.
(1) Ein Schüler kann während des Besuchs der Klassen 5 bis 9 insgesamt einmal eine Klasse freiwillig wiederholen. In Klasse 9 gilt dies nicht für Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt. Sie ist im Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.
(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 9 ist eine Erklärung abzugeben, ob
der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9,
der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 10 oder
der Werkrealschulabschluss am Ende der Klasse 10
angestrebt wird. Vor dieser Erklärung erfolgt eine Beratung durch die Schule über die Anforderungen dieser Bildungswege.
(2) Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstreben (Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), gehen ohne Versetzungsentscheidung nach Klasse 10 über. Sie erhalten am Ende von Klasse 9 durch die Klassenlehrkraft eine schriftliche Rückmeldung über ihren Leistungsstand.
(3) Schüler, die den Werkrealschulabschluss anstreben (Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), werden nach Maßgabe der Anforderungen von § 4 in die Klasse 10 versetzt.
In Klasse 9 wird ein Halbjahreszeugnis nur für diejenigen Schüler erteilt, für die eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.
(1) Falls ein Schüler in Klasse 9 die Hauptschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann bis zum Schuljahresende erklärt werden, dass er den Werkrealschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstrebt. In diesem Fall gilt der Schüler als in die Klasse 10 versetzt; Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die der Schüler nicht zu vertreten hat, kann der Schulleiter Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.
(2) Falls ein Schüler nicht in die Klasse 10 versetzt wird, kann in Klasse 9 bis zum Schuljahresende erklärt werden, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anzustreben. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Falls ein Schüler in Klasse 10 den Werkrealschulabschluss anstrebt, kann in dieser Klassenstufe innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn beantragt werden, für die restliche Unterrichtszeit des Schuljahres nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet zu werden.
Schulische Prüfungen
Werkrealschulabschlussprüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass in Klasse 10 ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erreicht ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Sprachprüfung und der mündlichen Prüfung.
(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten Werkrealschulen sowie an öffentlichen und staatlich anerkannten Sonderschulen mit Bildungsgang Werkrealschule abgehalten.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, der Termin der Sprachprüfung wird von der Werkrealschule vor der schriftlichen Prüfung festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.
(1) An der Abschlussprüfung nehmen diejenigen Schüler der Klasse 10 teil, die nach den Anforderungen des Werkrealschulabschlusses unterrichtet worden sind.
(2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind dem Schüler etwa eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
als Vorsitzender ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde,
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter,
die in den Prüfungsklassen unterrichtenden Lehrkräfte und
weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte.
(2) Für die Sprachprüfung wird vom Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft der Klasse eine weitere Lehrkraft angehört, die zugleich Protokollführer ist.
(3) Für die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu leiten und zu protokollieren und
die Fachlehrkraft als Prüfer.
(4) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(5) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Schüler auf Wunsch mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet.
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden hinsichtlich der an der Werkrealschule oder gegebenenfalls Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang geprüften Fächer überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 mit dem Bildungsziel des Werkrealschulabschlusses entnommen. Sie werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Mathematik 240 Minuten und in Englisch 120 Minuten.
(5) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft und einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Fachlehrkraft beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Prüfungsvorsitzenden im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Der Prüfungsteil »Hör-, Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Sprachmittlung« im Fach Englisch besteht aus verschiedenen Aufgabenteilen, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. § 16 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Nach Wahl des Schülers findet im Fächerverbund Materie-Natur-Technik oder im besuchten Wahlpflichtfach eine besondere Form der mündlichen Prüfung statt. Daneben findet auf Antrag des Schülers in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen der Schüler mündlich geprüft werden möchte, sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 mit dem Bildungsziel des Werkrealschulabschlusses entnommen. Sie werden von der Fachlehrkraft gestellt. Der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. Er bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.
(3) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Wenn es aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Durchführung einer Gruppenprüfung anordnen. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Dem Schüler ist vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit zu geben, ein Schwerpunktthema zu benennen, das in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen wird. Jeder Schüler wird je Fach etwa 15 Minuten geprüft. Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 kann in Teilen neben dem Prüfungsgespräch eine Präsentation umfassen, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind. § 16 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern, bei der Bewertung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie bei der Sprachprüfung werden Zehntelnoten, im Übrigen nur ganze Noten erteilt.
(2) Die Gesamtleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gesamtleistung errechnet sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen. Bei der Berechnung der Prüfungsleistung im Fach Englisch zählen die Noten des dezentralen Prüfungsteils »Hör-, Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Sprachmittlung« und der schriftlichen Prüfung je zur Hälfte; wird zusätzlich eine mündliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt, zählen bei der Berechnung der Prüfungsleistung schriftliche und mündliche Prüfung je ein Viertel, die Sprachprüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 ergibt die Note »befriedigend«). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Gesamtleistungen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde 4,0 oder besser ist,
der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder besser ist,
die Gesamtleistungen in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Trifft dies in höchstens drei Fächern oder Fächerverbünden zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser drei mit schlechter als »ausreichend« bewerteten Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können:
die Note »ungenügend« in einem Fach oder Fächerverbund durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,
die Note »mangelhaft« in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung,
die Note »mangelhaft« in einem anderen Fach oder Fächerverbund durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden.
(4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Wer die Abschlussprüfung nach Klasse 10 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 1 und 2 ermittelten Endnoten. Die im Jahreszeugnis in Klasse 9 im Fächerverbund Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit erteilte Note wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen, ohne für das Bestehen der Abschlussprüfung maßgebend zu sein. § 3 Absatz 1 Satz 4 und § 31 Absatz 4 bleiben unberührt. In die Klasse 10 versetzte Schüler, die an der Werkrealschulabschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen oder diese nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den in Klasse 9 erzielten Jahresleistungen, mit dem bescheinigt wird, dass die Werkrealschule oder Hauptschule nach Klasse 9 erfolgreich abgeschlossen und damit ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erreicht wurde. Satz 4 kommt nicht zur Anwendung, falls ein Schüler bereits mit Erfolg an der Hauptschulabschlussprüfung teilgenommen hat (§ 11 Absatz 1). Auf Antrag stellt die Schule ein Abgangszeugnis aus Klasse 10 aus.
Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 oder gegebenenfalls der Abschlussklasse der öffentlichen und staatlich anerkannten Sonderschulen mit Bildungsgang Werkrealschule einmal wiederholt werden.
(1) Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit »ungenügend« bewertet. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung und der Sprachprüfung der Schulleiter, bei den übrigen Prüfungsteilen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung wird bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fortgesetzt.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Entscheidung ist § 22 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Hauptschulabschlussprüfung
In der Abschlussprüfung soll am Ende von Klasse 9 oder am Ende von Klasse 10 nachgewiesen werden, dass der Bildungsstand des Hauptschulabschlusses erreicht ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Sprachprüfung, der themenorientierten Projektprüfung und der mündlichen Prüfung.
(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten Werkrealschulen und Hauptschulen sowie an öffentlichen und staatlich anerkannten Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang abgehalten.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum für die mündliche Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt. Die Termine der Sprachprüfung und der themenorientierten Projektprüfung werden von der Schule festgesetzt mit der Maßgabe, dass die Sprachprüfung vor der schriftlichen Prüfung und in Klasse 9 erst im zweiten Schulhalbjahr stattfindet.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.
(1) In Klasse 9 nehmen an der Hauptschulabschlussprüfung alle Schüler verpflichtend teil, für die dieses Bildungsziel nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erklärt wurde. Schüler, die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 9 von der Teilnahme am Englischunterricht abgemeldet wurden, nehmen an der Sprachprüfung nicht teil. Schüler, die den Werkrealschulabschluss anstreben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), können in Klasse 9 freiwillig an der gesamten Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen.
(2) Die Teilnahme an der themenorientierten Projektprüfung (§ 31) ist für alle Schüler der Klasse 9 verbindlich.
(3) In Klasse 10 nehmen an der Hauptschulabschlussprüfung alle Schüler verpflichtend teil, die nicht an der Werkrealschulabschlussprüfung teilnehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für ausländische und ausgesiedelte Schüler gelten die Sonderregelungen der Verwaltungsvorschrift »Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen« in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für die Durchführung der Sprachprüfung, der themenorientierten Projektprüfung und der mündlichen Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem angehören:
als Vorsitzender der Leiter der Schule,
die Fachlehrkräfte der Prüfungsklassen und
weitere vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Prüfer.
(2) Für die Sprachprüfung wird ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft eine weitere vom Vorsitzenden bestimmte Lehrkraft angehört.
(3) Für die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu leiten und zu protokollieren und
die Fachlehrkraft als Prüfer.
(4) Für die themenorientierte Projektprüfung wird ein Fachausschuss gebildet, dem die Lehrkraft, die das Projekt betreut, als Leiter und mindestens eine weitere vom Vorsitzenden bestimmte Lehrkraft, die den Prüfungsteil Präsentation nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 protokolliert, angehören.
(5) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(6) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Schüler auf Wunsch mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Im Fach Englisch werden die Schüler geprüft, die im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 9 der Werkrealschule, Hauptschule oder der Abschlussklasse der Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang am Unterricht teilnehmen.
(3) Die Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden überwiegend aus dem Stoffgebiet der Klassen 7 bis 9 der Werkrealschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Mathematik jeweils 135 Minuten, im Fach Englisch 90 Minuten.
(4) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und einer vom Schulleiter bestellten Lehrkraft beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen um bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekannt gegeben.
Der Prüfungsteil »Sprechen und Sprachmittlung« im Fach Englisch besteht aus verschiedenen Aufgabenteilen, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. § 28 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Die themenorientierte Projektprüfung besteht aus einem Projekt. Dieses umfasst
die Vorbereitung mit der Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
die Durchführung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden sowie
die Präsentation; diese beinhaltet die Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie ein daran anschließendes Prüfungsgespräch; sie dauert etwa 30 bis 60 Minuten.
Die themenorientierte Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(2) Die Schüler schlagen das Thema der themenorientierten Projektprüfung vor, das der Schulleiter nach Vorlage der Projektbeschreibung im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften festlegt.
(3) Die themenorientierte Projektprüfung ist als Gruppenprüfung durchzuführen, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die themenorientierte Projektprüfung auch als Einzelprüfung abgenommen werden. § 28 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Die Note in der themenorientierten Projektprüfung wird im Versetzungszeugnis am Ende von Klasse 9, im Hauptschulabschlusszeugnis und im Werkrealschulabschlusszeugnis ausgewiesen. Die Gesamtleistung für die themenorientierte Projektprüfung wird vom Fachausschuss ergänzend verbal beschrieben.
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Antrag des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen.
(2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt und überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 7 bis 9 der Werkrealschule entnommen. Der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. Er bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.
(3) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der mündlichen Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden.
(4) Die Prüfung dauert je Schüler und Fach etwa 15 Minuten. § 28 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen sowie der einzelnen Prüfungsleistungen und der Feststellung des Durchschnitts aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden Zehntelnoten, im Übrigen ganze Noten erteilt. Wird die Prüfung am Ende der Klasse 10 abgelegt, werden bei der Bewertung der Jahresleistungen nur die in dieser Klassenstufe erbrachten Einzelleistungen zu Grunde gelegt.
(2) Die Gesamtleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gesamtleistung errechnet sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen. Bei der Berechnung der Prüfungsleistung im Fach Englisch zählen die Noten des dezentralen Prüfungsteils »Sprechen und Sprachmittlung« und der schriftlichen Prüfung je zur Hälfte; wird zusätzlich eine mündliche Prüfung im Fach Englisch abgelegt, zählen bei der Berechnung der Prüfungsleistung schriftliche und mündliche Prüfung je ein Viertel, die Sprachprüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist. In den Fächern und Fächerverbünden, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Gesamtleistungen. Die nach § 31 Absatz 3 ermittelte Note für die themenorientierte Projektprüfung geht als Prüfungsleistung in die Gesamtnote ein. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 10 abgelegt wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
der Durchschnitt der Gesamtleistungen der nach § 3 Absatz 1 maßgebenden Fächer und Fächerverbünde sowie der themenorientierten Projektprüfung besser als 4,5 ist,
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der Prüfungsfächer und in der themenorientierten Projektprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Gesamtleistungen in zwei Prüfungsfächern oder einem Prüfungsfach und der themenorientierten Projektprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können:
die Note »ungenügend« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung durch die Note »sehr gut« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung; dies gilt auch für die Note »gut« in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und der themenorientierten Projektprüfung; und
die Note »mangelhaft« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung durch die Note »gut« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung; dies gilt auch für die Note »befriedigend« in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und der themenorientierten Projektprüfung; ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Englisch nicht möglich, kann auf Wunsch der Hauptschulabschluss ohne Fremdsprache erteilt werden; in diesem Fall wird für das Fach Englisch im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht; und
die Gesamtleistungen in
nicht mehr als drei der nach § 3 Absatz 1 maßgebenden Fächer und Fächerverbünde oder
nicht mehr als zwei der nach § 3 Absatz 1 maßgebenden Fächer und Fächerverbünde sowie der themenorientierten Projektprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind, wobei ein »ungenügend« wie zwei »mangelhaft« gewertet wird.
Für die Feststellung nach Satz 1 ist die Note in der themenorientierten Projektprüfung auch dann maßgebend, wenn die Hauptschulabschlussprüfung in Klasse 10 abgelegt wird.
(4) Wer die Abschlussprüfung nach Klasse 9 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 1 und 2 ermittelten Endnoten. Für die Abschlussprüfung nach Klasse 10 gilt Satz 1 entsprechend; das Abschlusszeugnis weist außerdem für den Fächerverbund Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit eine Note aus, die auf Grund der in Klasse 9 erbrachten Leistungen gebildet wird, ohne für das Bestehen der Abschlussprüfung maßgebend zu sein. § 3 Absatz 1 Satz 4 und § 31 Absatz 4 bleiben unberührt.
(5) Auf Antrag wird bei bestandener Hauptschulabschlussprüfung die Note im Fach Englisch nicht im Zeugnis ausgewiesen und der Hauptschulabschluss ohne Fremdsprache erteilt. Wird durch die Note im Fach Englisch eine Minderleistung in einem anderen Fach ausgeglichen, ist sie stets im Zeugnis auszuweisen.
(6) Über die Feststellung der Ergebnisse ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(7) In das Abschlusszeugnis sind der Durchschnitt der Gesamtleistungen und die Gesamtnote aufzunehmen. Die Gesamtnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,4 |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 |
gut, |
bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4 |
ausreichend. |
(1) Wird die Prüfung in Klasse 9 nicht bestanden, kann sie nach Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Wird die Prüfung in Klasse 10 nicht bestanden, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einmal wiederholt werden, sofern an ihr nicht bereits in Klasse 9 erfolglos teilgenommen wurde.
Schulfremdenprüfungen
Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde
Die Prüfung dient dem Erwerb der Werkrealschulabschlussprüfung für Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Werkrealschule oder Realschule, kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium, keine öffentliche oder staatlich anerkannte Gemeinschaftsschule oder Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang besuchen (Schulfremde).
Die Abschlussprüfung für Schulfremde findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre,
nicht bereits die ordentliche Werkrealschulabschlussprüfung oder die entsprechende Abschlussprüfung für Schulfremde mit Erfolg abgelegt hat,
nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Werkrealschulabschlussprüfung oder der entsprechenden Abschlussprüfung für Schulfremde teilgenommen hat und
keine Hauptschule, Werkrealschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule oder keine Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang besucht.
(3) Der Meldung sind beizufügen
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
ein von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung),
die Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Abschlussprüfung an Werkrealschulen teilgenommen wurde,
die Benennung des Fachs oder des Fächerverbunds, in denen der Prüfling nach § 39 Absatz 2 mündlich geprüft werden will, sowie
Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die zugelassenen Bewerber werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde zur Ablegung der Prüfung einer öffentlichen Schule zugewiesen.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch.
(2) Die mündliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik und im Fächerverbund Materie-Natur-Technik, die Sprachprüfung im Fach Englisch statt. Nach Wahl des Bewerbers findet darüber hinaus eine mündliche Prüfung im Fächerverbund Welt-Zeit-Gesellschaft oder im Fach Religion oder Ethik statt.
(3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung und der Sprachprüfung wird den Bewerbern das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(1) Für die Prüfung gelten die §§ 16 bis 18, 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 20 bis 23 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Fachlehrkraft im Sinne von § 17 Absatz 5 Satz 1 ist die vom Leiter der Werkrealschule bestimmte Lehrkraft;
bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen;
die Note in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet;
die Prüfung ist bestanden, wenn
der Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer und Fächerverbünde 4,0 oder besser ist,
die Gesamtleistungen in keinem der Prüfungsfächer nach § 39 Absatz 1 und 2 mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der geprüften Fächer und Fächerverbünde geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern oder Fächerverbünden zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser drei Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden kann die Note »mangelhaft« durch die Note »gut« in einem geprüften Fach oder Fächerverbund oder durch die Note »befriedigend« in zwei geprüften Fächern oder Fächerverbünden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 37 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde, Schüler des Gymnasiums und der Realschule
(1) Die Prüfung dient dem Erwerb des Hauptschulabschlusszeugnisses für Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Werkrealschule, Hauptschule, Gemeinschaftsschule oder Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang besuchen (Schulfremde sowie die in § 43 Absatz 2 Satz 2 genannten Schüler).
(2) Wer den Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache Englisch erworben hat, kann sich im Fach Englisch einer Prüfung unterziehen.
Die Abschlussprüfung für Schulfremde findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre,
nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat,
nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat und
keine Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule oder keine Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang besucht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 werden zugelassen:
Schüler der Klasse 9 des Gymnasiums, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten, oder
Schüler der Klasse 9 der Realschule.
(3) Der Meldung sind beizufügen
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
ein von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung),
die Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Hauptschulabschlussprüfung teilgenommen wurde,
eine Erklärung darüber, ob die Teilnahme im Fach Englisch gewünscht wird,
die Benennung und Beschreibung des Themas der Präsentationsprüfung nach § 45 Absatz 3,
Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung und
in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die letzte Halbjahresinformation und zusätzlich in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 eine Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung.
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die zugelassenen Bewerber werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde zur Ablegung der Prüfung einer öffentlichen Schule zugewiesen.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, falls dieses Fach nach § 43 Absatz 3 Nummer 5 gewählt wurde, sowie auf das Fachgebiet »Politische und wirtschaftliche Bildung«. In diesem bilden sich die Fächerverbünde Welt-Zeit-Gesellschaft und Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit ab.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird den Bewerbern das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Ein in Form einer Hausarbeit ausgearbeitetes Thema ist Gegenstand einer Präsentationsprüfung. Für diese bestellt der Schulleiter einen Fachausschuss bestehend aus einer Lehrkraft, welche das Projekt betreut, und einer weiteren Lehrkraft, die die Prüfung protokolliert. Der Bewerber reicht das Thema der Präsentationsprüfung mit Beschreibung zur Genehmigung durch den Schulleiter ein. Die Präsentation und das daran anschließende Prüfungsgespräch dauern etwa 30 Minuten. Im Anschluss wird das Ergebnis der Präsentationsprüfung vom Fachausschuss festgesetzt und geht in die Gesamtnote ein. Die Gesamtleistung für die Präsentationsprüfung wird vom Fachausschuss ergänzend verbal beschrieben.
(4) Schüler der Abschlussklassen der Förderschulen und der übrigen Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang können ein Projekt aus den Fächerverbünden Welt-Zeit-Gesellschaft und Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit einbringen, das die schriftliche und mündliche Prüfung im Fachgebiet »Politische und wirtschaftliche Bildung« nach Absatz 1 ersetzt. Für die Bestellung des Fachausschusses gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Im Übrigen gilt § 31 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
die Projektprüfung aus den Fächerverbünden Welt-Zeit-Gesellschaft und Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit wird an der Sonderschule durchgeführt;
die Entscheidung über die Genehmigung nach § 31 Absatz 3 trifft der Schulleiter der Sonderschule;
der Schulleiter der Hauptschule entsendet für die Präsentation nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Festsetzung der Note nach § 31 Absatz 3 eine Lehrkraft.
(5) Wer die Prüfung nur im Fach Englisch ablegt (§ 41 Absatz 2), wird in diesem Fach schriftlich und mündlich geprüft.
(1) Für die Prüfung gelten im Übrigen § 28 Absatz 1, 3 bis 7, § 29 Absatz 1, 3 bis 6, § 32 Absatz 2 bis 4 und § 33 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Bei Schülern der Sonderschule wird der Prüfungsausschuss für die Präsentationsprüfung und die mündlichen Prüfungen um eine von der Sonderschule zu benennende Lehrkraft erweitert.
Bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen nach § 45.
Die Note in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet.
Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung im Fachgebiet »Politische und wirtschaftliche Bildung« nach § 45 Absatz 1 beträgt 120 Minuten.
Die Prüfung ist bestanden, wenn
der Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer und des Fachgebiets nach § 45 Absatz 1, der Präsentationsprüfung sowie gegebenenfalls der Projektprüfung besser als 4,5 ist und
die Gesamtleistungen in keinem der geprüften Fächer und des Fachgebiets nach § 45 Absatz 1 oder der Präsentationsprüfung oder der Projektprüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
die Gesamtleistungen
in nicht mehr als drei der geprüften Fächer und des Fachgebiets nach § 45 Absatz 1 und
in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch und Mathematik und
in den Fällen, in denen nach § 45 Absatz 4 geprüft wird, in nicht mehr als zwei geprüften Fächern und des Fachgebiets nach § 45 Absatz 1 oder in nicht mehr als einem geprüften Fach und Fachgebiet nach § 45 Absatz 1 und der Projektprüfung
mit der Note »mangelhaft« bewertet sind.
Die Prüfung im Fach Englisch nach § 41 Absatz 2 ist bestanden, wenn auf Grund der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 43 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
(3) Nehmen Schüler der Sonderschule an der Prüfung teil, hat der Prüfungsausschuss vor der Präsentationsprüfung und der mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls der Projektprüfung ein Informationsgespräch mit dem Klassenlehrer zu führen.
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
(1) Die Erklärung über den angestrebten Bildungsabschluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ist im Schuljahr 2011/12 bis zum 1. März 2012 abzugeben. In Abweichung von § 10 erhalten im Schuljahr 2011/12 alle Schüler in der Klassenstufe 9 eine Halbjahresinformation.
(2) Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 in Klasse 10 eingetreten sind und die Abschlussprüfung nach Klasse 10 der Hauptschule nach der Hauptschulabschlussprüfungsordnung vom 23. Mai 2008 (GBl. S. 183, ber. S. 381) nicht bestehen, können nach erneutem Besuch der Klasse 10 an der Werkrealschulabschlussprüfung mit der Maßgabe teilnehmen, dass die im Wahlpflichtfach erteilte Note nur auf ihren Antrag in die Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung einbezogen wird. Eine weitere Wiederholung der Klasse 10 ist ausgeschlossen.
Diese Verordnung tritt für Schüler, die zum 1. August 2011 in die Klassenstufen 5 bis 9 eingetreten sind, mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt für diese Schüler die Werkrealschulverordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693) außer Kraft. Im Übrigen tritt die vorstehend genannte Werkrealschulverordnung zum 31. Juli 2012 außer Kraft.
(zu § 2)
Kontingentstundentafel für die Werkrealschule
Vorbemerkung:
Der Unterricht findet in Klasse 10 in der Regel gemeinsam statt; zum Fach Berufsorientierende Bildung siehe Fußnote 7.
Die für den Hauptschulabschluss in Klasse 10 ausgewiesenen Stunden sind Richtwerte, von denen je nach organisatorischer und personeller Voraussetzung sowie nach Lernstand der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden kann. Die Mindeststundenzahl von 29 Wochenstunden darf nicht unterschritten werden.
|
|
Klasse |
Klasse 10 |
|
|
|
|
Werkreal- |
Haupt- |
I. |
Pflichtbereich |
|
|
|
|
Religionslehre/Ethik 1) |
9 |
2 |
2 |
|
Deutsch |
23 |
6 |
3 |
|
Mathematik |
21 |
6 |
3 |
|
Förderung Basiskompetenzen Deutsch, Mathematik 2) |
3 |
|
|
|
Englisch |
18 |
6 |
3 |
|
Welt-Zeit-Gesellschaft (Geschichte, Gemeinschaftskunde, Politik, Erdkunde, Wirtschaftslehre) 3) |
17 |
2 |
2 |
|
Materie-Natur-Technik (Biologie, Chemie, Physik, Technik, Hauswirtschaft/Textiles Werken (HTW)) 3) |
17 |
5 |
3 |
|
Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit (Wirtschaftslehre, Biologie, Hauswirtschaft/Textiles Werken, Technik) 3) |
15 |
|
|
|
Musik-Sport-Gestalten (Musik (mit Tanz), Sport einschließlich Neigungssport, Bildende Kunst, Biologie, Technik, Textiles Werken) 3) |
27 |
2 |
2 |
|
Anwendungsbereich informationstechnische Grundbildung 4) |
|
|
|
|
Themenorientierte Projekte 4) |
|
|
|
|
Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 5) |
1 |
|
|
|
Individuelle Förderung |
10 6) |
|
|
|
Berufsorientierende Bildung |
|
2 |
6 + 2 7) |
|
Kompetenztraining |
|
1 |
1 (2 - 4) 8) |
II. |
Wahlpflichtbereich |
|
|
|
|
Natur und Technik 9) |
4 |
2 |
2 |
|
Wirtschaft und Informationstechnik 9) |
4 |
2 |
2 |
|
Gesundheit und Soziales 9) |
4 |
2 |
2 |
III. |
Ergänzende Angebote 10) |
|
|
|
|
Zusatzunterricht Französisch |
|
|
|
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Für Schüler der Klassenstufen 8 bis 10, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind fünf Wochenstunden Ethik vorgesehen.
Zur Stärkung der Basiskompetenzen wird in den Klassen 5 und 6 zusätzlicher Unterricht von zusammen drei Wochenstunden erteilt. Davon wird in Klasse 5 je eine Wochenstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik, in Klasse 6 eine weitere Wochenstunde in Deutsch oder Mathematik erteilt.
Die Unterstreichung weist den Schwerpunkt des Faches dem jeweiligen Fächerverbund zu.
Die Unterstreichung weist den Schwerpunkt des Faches dem jeweiligen Fächerverbund zu.
Die Unterstreichung weist den Schwerpunkt des Faches dem jeweiligen Fächerverbund zu.
Die Unterstreichung weist den Schwerpunkt des Faches dem jeweiligen Fächerverbund zu.
Integrativ innerhalb der Fächer oder Fächerverbünde.
Integrativ innerhalb der Fächer oder Fächerverbünde.
Die Kompetenzanalyse wird nach § 3 Absatz 3 in Klasse 7 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. Hierfür kann eine weitere Stunde aus den Fächern und Fächerverbünden verwendet werden.
Für Maßnahmen der Differenzierung und zur individuellen Förderung erhält die Schule einen Pool von insgesamt 10 Wochenstunden pro Zug.
Nach Organisation der Schule Praktika an einem Tag, an zwei Halbtagen oder im Block. Die Phase im Betrieb oder in der Ausbildungsstätte umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden, die Reflexion/Aufarbeitung der Praktikumsphase zwei Unterrichtsstunden.
Ergänzendes Angebot ab zwei bis vier Wochenstunden, sofern die organisatorischen und personellen Voraussetzungen vorliegen.
Das Wahlpflichtfach wird in den Klassen 8, 9 und 10 entsprechend dem schulischen Angebot im Umfang von je zwei Wochenstunden erteilt.
Das Wahlpflichtfach wird in den Klassen 8, 9 und 10 entsprechend dem schulischen Angebot im Umfang von je zwei Wochenstunden erteilt.
Das Wahlpflichtfach wird in den Klassen 8, 9 und 10 entsprechend dem schulischen Angebot im Umfang von je zwei Wochenstunden erteilt.
Zuweisung durch die untere Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen. Für Werkreal- und Hauptschulen in Grenznähe zu Frankreich ist Zusatzunterricht in Französisch an genehmigten Standortschulen ab der Klassenstufe 5 pro Schuljahr bis zu drei Stunden vorzusehen.