Landesrecht BW
 

Gesamtes Gesetz  

 
 
juris-Abkürzung:MVersetzO BW 2010
Ausfertigungsdatum:12.12.2010
Gültig ab:26.01.2011
Dokumenttyp: Verordnung
 
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2011, 9,
K.u.U. 2011, S. 1, ber. S. 120
Gliederungs-Nr:2200-3
Verordnung des Kultusministeriums
über den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen,
Realschulen und Gymnasien der Normalform
(Multilaterale Versetzungsordnung)
Vom 12. Dezember 2010
 
Zum 18.02.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung 2011 (K.u.U. S. 120)

Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 4, 4 a und 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 1999 (GBl. S. 429), wird verordnet:

Allgemeine Ziele und Grundsätze

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule bestimmt sich insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sind Möglichkeiten des Schulartenwechsels und damit gelingende Übergänge innerhalb der bestehenden Schulstruktur möglich. Die Multilaterale Versetzungsordnung gibt hierfür den rechtlichen Rahmen und nennt Bedingungen für einen Wechsel innerhalb der Sekundarstufe. Ziel der Multilateralen Versetzungsordnung ist es, für die mannigfachen Begabungen der heranwachsenden jungen Menschen den richtigen Bildungsweg zu sichern.

Mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Schularten trägt die Multilaterale Versetzungsordnung der Unterschiedlichkeit der Entwicklung eines jeden Kindes und Jugendlichen Rechnung. Die Vorschrift unterstützt Lehrkräfte und Schulleitungen bei der Entscheidung und Durchführung und gibt Erziehungsberechtigten die Gewähr, dass Schullaufbahnkorrekturen zum Wohl des Kindes möglich sind.

Beratung und Begleitung sind hierbei insbesondere auch während Nachlernfristen ein wesentlicher Bestandteil des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule und damit zunächst Aufgabe jeder Lehrerin und jedes Lehrers.

Ein schulisches Konzept zur individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler soll den Übergang in eine andere Schulart unterstützen. Diese Phasen sollen von der Schule im Sinne gelingender Durchlässigkeit sorgfältig begleitet werden.

Durch ein für alle Beteiligten transparentes und praktikables Verfahren leistet die Multilaterale Versetzungsordnung ihren Beitrag, damit Bildungsbiographien gelingen.

1. ABSCHNITT

Übergang von der Werkrealschule
oder der Hauptschule in die Realschule

§ 1

Zeitpunkt und Klassenstufen

Der Übergang von der Werkrealschule oder der Hauptschule in die Realschule ist nach Maßgabe von § 2 möglich

1.

in den Klassen 6 bis 8 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse,

2.

in den Klassen 5 bis 9 zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse.

Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt als Nichtversetzung nach der Realschulversetzungsordnung.

§ 2

Voraussetzungen

(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in die Realschule möglich, wenn der Schüler in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Sind die Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in die Realschule aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Realschule gewachsen sein wird.

(2) In den Klassen 7 bis 9 ist der Übergang möglich, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens jeweils die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht sind.

(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmten Realschulen, im Übrigen an der aufnehmenden Realschule abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die nach der Realschulversetzungsordnung für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

2. ABSCHNITT

Übergang von der Werkrealschule
oder der Hauptschule in das Gymnasium

§ 3

Zeitpunkt und Klassenstufen

Der Übergang von der Werkrealschule oder der Hauptschule in das Gymnasium ist nach Maßgabe von § 4 möglich

1.

in den Klassen 6 bis 8 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse,

2.

in den Klassen 5 bis 9 zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse.

Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt als Nichtversetzung nach der Versetzungsordnung Gymnasien.

§ 4

Voraussetzungen

(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in das Gymnasium möglich, wenn der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« erhalten sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt von 2,5 erreicht hat. Sind die Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in das Gymnasium aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen sein wird.

(2) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, vom Regierungspräsidium bestimmten Gymnasien, im Übrigen am aufnehmenden Gymnasium abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache, die im aufnehmenden Gymnasium zum Zeitpunkt des Überganges versetzungserheblich ist; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden. Ab Klasse 7 erstreckt sich die Prüfung auf eine zweite im Gymnasium versetzungserhebliche Fremdsprache. Für das Bestehen sind die nach der Versetzungsordnung Gymnasien für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

3. ABSCHNITT

Übergang von der Realschule in das Gymnasium

§ 5

Zeitpunkt und Klassenstufen

Der Übergang von der Realschule in das Gymnasium ist nach Maßgabe von § 6 möglich

1.

in den Klassen 6 bis 9 zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse,

2.

in den Klassen 5 bis 10 zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse, zum Schuljahresende der Klasse 10 in die Einführungsphase (Klasse 10) der gymnasialen Oberstufe.

Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt als Nichtversetzung nach der Versetzungsordnung Gymnasien; dies gilt nicht für den Übergang zum Schuljahresende von Klasse 10 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.

§ 6

Voraussetzungen

(1) In den Klassen 5 und 6 ist der Übergang in das Gymnasium möglich, wenn der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »befriedigend« erhalten sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens den Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Sind die Notenvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in das Gymnasium aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner Leistungen in den übrigen Fächern und Fächerverbünden erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen sein wird.

(2) In den Klassen 7 bis 10 ist der Übergang möglich, wenn

1.

in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht sind und

2.

mindestens die Note »befriedigend« in jeder Fremdsprache erreicht ist, die in der Klasse des aufnehmenden Gymnasiums ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist.

(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, vom Regierungspräsidium bestimmten Gymnasien, im Übrigen an dem aufnehmenden Gymnasium abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache, die im aufnehmenden Gymnasium zum Zeitpunkt des Überganges versetzungserheblich ist; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden. Ab Klasse 7 erstreckt sich die Prüfung auf eine zweite im Gymnasium versetzungserhebliche Fremdsprache. Für das Bestehen sind die in der Versetzungsordnung Gymnasien für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

4. ABSCHNITT

Übergang vom Gymnasium in die Realschule

§ 7

Zeitpunkt und Klassenstufen

Der Übergang vom Gymnasium in die Realschule ist nach Maßgabe von § 8 möglich in den Klassen 5 bis 8

1.

zum Schulhalbjahr in die entsprechende oder in die nächstniedrigere Klasse,

2.

zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse.

In den Fällen von § 8 Abs. 4 ist zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende auch ein Übergang in der Klasse 9 möglich, in den Fällen von § 8 Abs. 5 auch in der Klasse 10. Der Übergang in die nächstniedrigere Klasse zum Schulhalbjahr oder in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt als Nichtversetzung nach der Realschulversetzungsordnung.

§ 8

Voraussetzungen

(1) In den Klassen 5 bis 8 ist der Übergang möglich, wenn die Anforderungen nach der Realschulversetzungsordnung erfüllt sind; zum Schulhalbjahr kann der Schüler in die entsprechende Klasse, zum Schuljahresende in die nächsthöhere Klasse überwechseln, wenn er nach der Realschulversetzungsordnung hätte versetzt werden können.

(2) Zudem ist in den Klassen 5 und 6 der Übergang aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung des bisher besuchten Gymnasiums möglich, in den Klassen 7 und 8, wenn die aufnehmende Realschule nach Beratung mit dem bisher besuchten Gymnasium zu der Annahme gelangt, dass der Schüler den Anforderungen der Realschule voraussichtlich gewachsen sein wird.

(3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentral gelegenen, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmten Realschulen, im Übrigen von der aufnehmenden Schule abgenommen wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und einer Pflichtfremdsprache; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die in der Realschulversetzungsordnung für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

(4) In den Klassen 5 bis 9 ist weiterhin der Übergang möglich, wenn die Anforderungen der Versetzungsordnung Gymnasien erfüllt sind.

(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung der Klasse am Gymnasium möglich ist, kann die entsprechende Klasse auch an der Realschule wiederholt werden.

(6) Ein Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klasse am Gymnasium nicht wiederholt werden kann. Nichtversetzungen nach der Versetzungsordnung Gymnasien werden im Rahmen der Regelung für die mehrmalige Nichtversetzung nach § 6 der Realschulversetzungsordnung nicht berücksichtigt.

5. ABSCHNITT

Übergang vom Gymnasium in die Werkrealschule
oder die Hauptschule

§ 9

Zeitpunkt und Klassenstufen

Der Übergang vom Gymnasium in die Werkrealschule oder in die Hauptschule ist nach Maßgabe von § 10 möglich in den Klassen 5 bis 7 während des Schuljahres oder zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse. In den Fällen von § 10 Abs. 4 ist auch ein Übergang in der Klasse 8, in den Fällen von § 10 Abs. 5 und 6 auch in der Klasse 9 möglich. Der Übergang in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt als freiwillige Wiederholung nach der Werkrealschulverordnung.

§ 10

Voraussetzungen

(1) In den Klassen 5 bis 7 ist ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn die Anforderungen der Werkrealschulverordnung erfüllt sind; der Schüler kann in die nächsthöhere Klasse überwechseln

1.

zum Schuljahresende, wenn er nach der Werkrealschulverordnung hätte versetzt werden können,

2.

während des Schuljahres, wenn er am Ende des vorhergehenden Schuljahres nicht versetzt wurde, aber nach der Werkrealschulverordnung hätte versetzt werden können.

(2) Zum Schuljahresende ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich

1.

in den Klassen 5 und 6 aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung des bisher besuchten Gymnasiums,

2.

in der Klasse 7, wenn die aufnehmende Werkrealschule oder Hauptschule nach Beratung mit dem bisher besuchten Gymnasium zu der Annahme gelangt, dass der Schüler den Anforderungen der Werkrealschule oder Hauptschule voraussichtlich gewachsen sein wird.

(3) In den Klassen 5 bis 7 ist weiterhin ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn aufgrund einer von der Werkrealschule oder Hauptschule vorgenommenen Prüfung erwartet werden kann, dass die Anforderungen der Werkrealschule oder Hauptschule erfüllt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden.

(4) In den Klassen 5 bis 8 ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn der Schüler am Gymnasium versetzt werden kann.

(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung am Gymnasium möglich ist, kann die entsprechende Klasse auch an der Werkrealschule oder Hauptschule wiederholt werden.

(6) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8, der nicht in die nächsthöhere Klasse der Werkrealschule oder Hauptschule überwechseln kann, wird in die Klasse der Werkrealschule oder Hauptschule aufgenommen, die der bisher besuchten entspricht. Ein Überwechseln eines Schülers der Klasse 9 in die Klasse 9 der Werkrealschule oder Hauptschule setzt das Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule voraus.

6. ABSCHNITT

Übergang von der Realschule in die
Werkreal- oder Hauptschule

§ 11

Zeitpunkt, Klassenstufen

Der Übergang von der Realschule in die Werkrealschule oder Hauptschule ist nach Maßgabe von § 12 möglich in den Klassen 5 bis 7 während des Schuljahres oder zum Schuljahresende in die entsprechende oder in die nächsthöhere Klasse. In den Fällen von § 12 Abs. 4 ist auch ein Übergang in der Klasse 8, in den Fällen von § 12 Abs. 5 und 6 auch in der Klasse 9 möglich. Der Übergang in die entsprechende Klasse zum Schuljahresende gilt als freiwillige Wiederholung nach der Werkrealschulverordnung.

§ 12

Voraussetzungen

(1) In den Klassen 5 bis 7 ist ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn die Anforderungen der Werkrealschulverordnung erfüllt sind. Der Schüler kann in die nächsthöhere Klasse überwechseln

1.

zum Schuljahresende, wenn er nach der Werkrealschulverordnung hätte versetzt werden können,

2.

während des Schuljahres, wenn er am Ende des vorhergehenden Schuljahres nicht versetzt wurde, aber nach der Werkrealschulverordnung hätte versetzt werden können.

(2) Zum Schuljahresende ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich

1.

in den Klassen 5 und 6 aufgrund einer entsprechenden Bildungsempfehlung der bisher besuchten Realschule.

2.

in den Klassen 7 und 8, wenn die aufnehmende Werkrealschule oder Hauptschule nach Beratung mit der bisher besuchten Realschule zu der Annahme gelangt, dass der Schüler den Anforderungen der Werkrealschule oder Hauptschule voraussichtlich gewachsen sein wird.

(3) In den Klassen 5 bis 7 ist weiterhin ein Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn aufgrund einer von der Werkrealschule oder Hauptschule vorgenommenen Prüfung erwartet werden kann, dass die Anforderungen der Werkrealschule oder Hauptschule erfüllt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache wird schriftlich und mündlich geprüft; in anderen für die Versetzung maßgebenden Fächern kann zusätzlich mündlich geprüft werden.

(4) In den Klassen 5 bis 8 ist zudem der Übergang in die nächsthöhere Klasse möglich, wenn der Schüler an der Realschule versetzt werden kann.

(5) Wenn nach einer Nichtversetzung die Wiederholung an der Realschule möglich ist, kann die entsprechende Klasse auch an der Werkrealschule oder Hauptschule wiederholt werden.

(6) Ein Schüler der Klassen 5 bis 8, der nicht in die nächsthöhere Klasse der Werkrealschule oder Hauptschule überwechseln kann, wird in die Klasse der Werkrealschule oder Hauptschule aufgenommen, die der bisher besuchten entspricht. Ein Überwechseln eines Schülers der Klasse 9 in die Klasse 9 der Werkrealschule oder Hauptschule setzt das Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule voraus.

7. ABSCHNITT

Allgemeines

§ 13

Elternberatung und Kooperation

Der Übergang zwischen den Schularten erfordert eine Beratung der Eltern und ein rechtzeitiges Zusammenwirken der abgebenden und der aufnehmenden Schule.

§ 14

Ergänzende Regelungen

(1) Die in den §§ 1 bis 12 beschriebenen Übergangsmöglichkeiten beinhalten jeweils ein entsprechendes Recht des Schülers.

(2) Für die Entscheidung, ob die Anforderungen der jeweiligen Versetzungsordnung erfüllt sind, sind die Noten im zuletzt besuchten Schuljahr maßgebend. Eine Prüfung richtet sich für Schüler der Klassen 5 und 6 hinsichtlich der Anforderungen nach der nächsthöheren Klasse der gewünschten Schulart, für Schüler ab Klasse 7 nach der Klasse, in die der Schüler überwechseln will.

(3) Bildungsempfehlungen werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz und mit gegebenenfalls ausschlaggebender Stimmberechtigung des Schulleiters ausgesprochen.

(4) Bei einer Bildungsempfehlung für eine Aufnahme auf Probe (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2) dauert die Probezeit höchstens ein Schulhalbjahr. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz der aufnehmenden Schule nach Maßgabe der jeweiligen Versetzungsregelung und in entsprechender Anwendung von Absatz 6 Satz 2; dabei bleibt eine Fremdsprache, in der der Schüler in der abgebenden Schule nicht oder erst beginnend in einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, außer Betracht.

(5) Wenn die Pflichtfremdsprache der abgebenden Schule nicht mit derjenigen der aufnehmenden Schule übereinstimmt oder erst beginnend in einer späteren Klassenstufe unterrichtet worden ist, legt der Fachlehrer der aufnehmenden Schule im Benehmen mit dem Klassenlehrer in diesem Fach eine Nachlernfrist fest, innerhalb deren der Schüler an der Leistungsmessung (mündliche Prüfungen, schriftliche Arbeiten) nur zur Probe teilnimmt. Die Länge dieser Frist trägt den schulartspezifischen Unterschieden Rechnung und dauert bis zu einem Jahr. Während der Nachlernfrist ist die Versetzungserheblichkeit des Faches ausgesetzt.

(6) Beim Überwechseln zum Schuljahresende sind die Noten des Jahreszeugnisses maßgebend. Beim Überwechseln zum Schulhalbjahr wird für den Übergang ein Zeugnis mit ganzen Noten gebildet, das maßgebend ist.

(7) Beim Wechsel einer Schulart zum Schulhalbjahr werden die Noten des Jahreszeugnisses nur aus den Leistungen im zweiten Schulhalbjahr gebildet.

§ 15

Empfehlung für den Übergang

Wird ein Schüler der Klassen 7 bis 10 der Realschule oder des Gymnasiums nicht versetzt und gelangt die Klassenkonferenz zu der Überzeugung, dass er auch bei einer Wiederholung der Klasse voraussichtlich nicht zu versetzen wäre, kann sie im Rahmen der §§ 7 bis 12 die schriftliche Empfehlung aussprechen, in die Hauptschule beziehungsweise die Realschule überzuwechseln.

8. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16

Übergangsvorschriften

Für Schüler, die im Schuljahr 2010/11 in die Klasse 9 der Hauptschule eintreten, findet die Hauptschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2006 (GBl. S. 112), Anwendung.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die multilaterale Versetzungsordnung vom 19. Juli 1985 (GBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2002 (GBl. S. 182), außer Kraft.

STUTTGART, den 12. Dezember 2010

PROF’IN DR. SCHICK

 

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