Landesrecht BW |
Gesamtes Gesetz |
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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 18. Juli 2013 (GBl. S. 257) |
Auf Grund von § 8 a Absatz 6, § 35 Absatz 3, § 46, § 61, § 70 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 5 und Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209), wird verordnet:
Für die Gemeinschaftsschulen gelten die Notenbildungsverordnung, die Schulbesuchsverordnung, die Konferenzordnung, die Elternbeiratsverordnung und die SMV-Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.
Für die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gilt für die Schuljahre 2012/2013 bis 2014/2015 die als Anlage beigefügte Stundentafel. Die Stundentafel für den gesamten Bildungsgang wird das Kultusministerium zu gegebener Zeit regeln.
(1) Die Schüler werden in einem gemeinsamen Bildungsgang je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten entsprechend den Bildungsstandards der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums oder der Sonderschule unterrichtet. Der Schulleiter bildet hierfür Lerngruppen nach pädagogischen Gesichtspunkten; Basis ist das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (Organisationserlass) für das jeweilige Schuljahr zur Verfügung stehende Budget.
(2) An die Stelle des in den jeweiligen Regelungen vorgesehenen Klassenlehrers tritt der Lerngruppenbegleiter; er wird vom Schulleiter bestimmt.
(1) Ausgehend vom individuellen Leistungsstand des Kindes und vor dem Hintergrund der geltenden Bildungsstandards bietet die Fachlehrkraft, im Benehmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten, in dem jeweiligen Fach und Fächerverbund Lernangebote an, die dem Schüler die Möglichkeit geben, sein maximales Lern- und Leistungspotenzial auszuschöpfen.
(2) Im Abschlussjahr wird der einzelne Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten und Schüler am Ende des vorausgehenden Schuljahres, für die Erreichung welchen Bildungsabschlusses sie den einzelnen Schüler geeignet hält und gibt eine entsprechende Empfehlung ab; dabei legt sie die Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der multilateralen Versetzungsordnung zugrunde. Die Erziehungsberechtigten entscheiden abschließend.
(3) Schüler, die ein Recht zum Besuch einer Sonderschule haben, werden auf der Basis einer individuellen Lernentwicklungsbegleitung in einem gemeinsamen Bildungsgang mit den nichtbehinderten Schülern nach den für die jeweilige Sonderschule geltenden Bildungsstandards unterrichtet. Neben den in Absatz 1 genannten Lernangeboten werden auch die im Bildungsplan der jeweiligen Sonderschule aufgeführten Lernangebote berücksichtigt.
Der Bildungsgang dauert nach Maßgabe von § 8 a Absatz 4 SchG fünf oder sechs Schuljahre. In Ausnahmefällen kann er, außer im Abschlussjahr, auf Beschluss der Lerngruppenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. Für Schüler mit dem Recht auf den Besuch einer Sonderschule gelten die jeweils vorgesehenen Regelungen zur Dauer des Bildungsganges.
(1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt.
(2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt.
(3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand.
(4) Im Abschlussjahr gelten je nach den zugrunde liegenden Bildungsstandards die Abschlussprüfungsordnungen für die Realschule oder die Regelungen für den Hauptschulabschluss oder die für den Bildungsabschluss maßgeblichen Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien sowie die Notenbildungsverordnung. Für Schüler, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben, gelten die jeweils hierfür vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss.
Hausaufgaben werden unter Wahrung der in § 10 der Notenbildungsverordnung vorgesehenen Ziele als Schulaufgaben durch individuelles und kooperatives Lernen im Ganztagsschulkonzept der Gemeinschaftsschule ersetzt.
(1) An die Stelle der Klassenkonferenz tritt die Lerngruppenkonferenz. Ihr gehören alle Lehrkräfte an, die in der Lerngruppe selbstständig unterrichten.
(2) Die Gesamtlehrerkonferenz kann Jahrgangsstufenkonferenzen bilden; die Regelungen der Konferenzordnung zu weiteren Teilkonferenzen bleiben im übrigen unberührt.
(1) Für die Jahrgangsstufen wird jeweils eine Jahrgangsstufenpflegschaft gebildet. Für sie gelten die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
An die Stelle der Eltern der Schüler der Lerngruppe, der Lehrkräfte der Lerngruppe und des Lerngruppensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufen, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Jahrgangsstufe selbstständig unterrichten, die Vertreter der Schüler der Jahrgangsstufe im Schülerrat sowie deren Stellvertreter.
An die Stelle des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft tritt der Vorsitzende der Jahrgangsstufenpflegschaft. Er wird von den Elternvertretern der Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsverordnung entsprechend.
(2) Die Jahrgangsstufenpflegschaft kann für die Lerngruppen Lerngruppenpflegschaften bilden. Für diese gelten die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrkräfte der Klasse und des Klassensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Lerngruppe, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Lerngruppe selbstständig unterrichten, und der Lerngruppensprecher sowie sein Stellvertreter.
Die Eltern der Lerngruppenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Lerngruppenpflegschaft. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 der Elternbeiratsverordnung entsprechend. Stellvertreter ist der Lerngruppenbegleiter.
(3) Die Jahrgangsstufenpflegschaften wählen jeweils in den Elternbeirat so viele Vertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassenelternvertreter und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, kann die Jahrgangsstufenpflegschaft beschließen, dass statt der Wahl nach Satz 1 der Lerngruppenelternvertreter und ein Stellvertreter Mitglieder des Elternbeirates sind.
(1) An die Stelle der Klassenschülerversammlung und der Klassensprecher treten die Lerngruppenversammlung und die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter.
(2) In jeder Lerngruppe werden ein Lerngruppensprecher und ein Stellvertreter gewählt.
(3) Die Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte jeweils in den Schülerrat so viele Vertreter und Stellvertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassensprecher und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, sind alle Lerngruppensprecher und ihre Stellvertreter Mitglieder des Schülerrats.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
STUTTGART, den 22. Juni 2012 |
In Vertretung |
(zu § 2)
Stundentafel für die Lerngruppen der ersten drei Schuljahre (entsprechend den Klassen 5 bis 7)
Fach/Fächerverbund |
Stunden GMS |
I. Pflichtbereich |
|
Religionslehre 1) |
6 |
Deutsch |
14 |
Mathematik |
14 |
Englisch (Französisch) |
14 |
EWG mit verstärkter Berufsorientierung |
11 |
NWA |
12 |
Geschichte |
2 |
Bildende Kunst |
6 |
Musik |
6 |
Sport |
9 |
II. Wahlpflichtbereich 2) |
|
Französisch (Englisch) 3) 4) |
6 + 2 |
Technik 5) |
3 |
Mensch und Umwelt 5) |
3 |
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
Die Schüler wählen im Rahmen des schulischen Angebots ihr jeweiliges Wahlpflichtfach, das nach Maßgabe dieser Stundentafel grundsätzlich bis zum Abschluss des Bildungsganges zu besuchen ist. Das Wahlpflichtfach Fremdsprache ist in jedem Fall anzubieten.
Der Unterricht wird ab Klasse 6 erteilt. Schüler, die ab Klasse 5 Französisch als Pflichtfremdsprache haben, müssen ab Klasse 6 Englisch als Fach des Wahlpflichtbereichs wählen. Anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache kann am Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer gewählt werden mit der Folge, dass die Teilnahmepflicht im Wahlpflichtfach Fremdsprache zum jeweiligen Zeitpunkt endet. Der Beginn des Unterrichts im neu gewählten Wahlpflichtfach nach dieser Stundentafel bleibt unberührt.
Jeweils eine Stunde im Schuljahr wird im Rahmen des Ganztagsbetriebs angeboten.
Der Unterricht wird ab Klasse 7 erteilt.
Der Unterricht wird ab Klasse 7 erteilt.