Verein der Gartenfreunde Rottweil e.V.

Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Rottweil e.V.

    (Gemeinnütziger Verein für Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer)

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottweil und ist unter der Nr. VR470214 im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

    Gerichtsstand ist Rottweil

  3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Oberer Neckar (nachfolgend BV genannt), der wiederum Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. (nachfolgend LV genannt) ist.
  4. Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

§ 2 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« in der Abgabenordnung (AO) und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz.
  2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Garteninteressierten, Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer (Gartenfreunde). Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei gemäß § 52 Nr. 23 AO – vgl. § 2 Nr. 4 a) – c), der Kunst und Kultur gemäß § 52 Nr. 5 AO, insbesondere der Gartenkunst und -kultur als bedeutende Kulturleistung des Menschen – vgl. § 2 Nr. 4 c) und der Volksbildung gemäß § 52 Nr. 7 AO – vgl. § 2 Nr. 4 d) und e).
  4. Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu fördern, zu planen und zu sichern;
    2. Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern, zu planen und in Unterpacht zu vergeben;
    3. Durchführung von und Teilnahmen an Wettbewerben und anderen Veranstaltungen auch in Zusammenarbeit mit der Kommune mit der Zielsetzung, die regionale Gartenkultur zu erhalten und behutsam als Antwort auf geänderte Rahmenbedingungen (Klimawandel, Veränderungen in der Gesellschaft) weiterzuentwickeln, privatgartengeeignete neue Aspekte der Gartenarchitektur vorzustellen und zu verbreiten sowie neue Kulturpflanzen einzuführen, dies jedoch ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes.
    4. Durchführung von Fachveranstaltungen (Vorträgen, Schnittkursen, etc.), Weiterbildungsmaßnahmen (Fachberaterlehrgänge) und Beratungen mit den Schwerpunktthemen Naturgemäßer Gartenbau, resiliente Gartengestaltung, Begrünung von Gebäuden, Verarbeitung von Erntegut und gesunde Ernährung für die Vereinsmitglieder und alle Bürger;
    5. die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten u.a. durch Förderung der Deutschen Schreberjugend (DSJ) Südwest im Vereinsgebiet, soweit deren Satzung den Zielen des LV entspricht.
  5. Der Vereinszweck wird unter Einhaltung der Zielvorgaben der Satzung des LV verwirklicht. Diese sind für den Verein verbindlich.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterwirft sich der Steuergesetzgebung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; und
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

    Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

  4. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  5. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
  6. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.

    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.

  7. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 4 – Tätigkeiten im Verein

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – an die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  3. Für ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen nach den vom Beirat erlassenen Richtlinien gewährt werden.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 5 – Mitglieder und deren Information

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern (Pächter einer Kleingartenparzelle),
    2. fördernden Mitgliedern (ohne Kleingarten),
    3. beitragspflichtigen Partnermitgliedern, die in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft im selben Hauptwohnsitz mit dem ordentlichen Mitglied leben und
    4. Ehrenmitgliedern.
    5. Darüberhinaus können Behörden, Körperschaften und juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen (soweit sie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des Handelsrechts sind) und sich zu den Zielsetzungen des Vereins bekennen, als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
  2. Sofern die Satzung des LV die direkte, persönliche Mitgliedschaft der Mitglieder der örtlichen Vereine im LV vorsieht, wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung des LV oder mit dem Beitritt zum örtlichen Verein auch die unmittelbare und rechtlich selbständige Mitgliedschaft im LV erworben.
  3. Der Verein informiert seine Mitglieder über die Beilage zum Monatsheftes »Haus und Garten« sowie über die Homepage des Vereins.

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Ablehnung durch den Vorstand und bei Einspruch entscheidet der Vereinsbeirat endgültig. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Aufnahmeantrages.
  3. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.
  4. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt.
  5. Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages ist die Mitgliedschaft im Verein.

    Wird die Mitgliedschaft im Verein gekündigt, gilt dies gleichzeitig auch als Kündigung des Unterpachtvertrages.

    Grundlage jeder Verpachtung sind die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

  6. Bei Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen wird.
  7. Jedes Vereinsmitglied erhält einen über den LV ausgestellten Mitgliedsausweis

§ 7 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Ausschluss,
    4. Streichung von der Mitgliederliste sowie
    5. Auflösung des Vereins
  2. Ein Mitglied, welches seiner Beitragspflicht nach § 12 der Satzung trotz Verzug sowie Mahnung und Fristsetzung (mit eingeschriebenen Brief) unter Androhung der Streichung von der Mitgliederliste nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Regeln für den Austritt gelten entsprechend.

§ 8 – Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt muss spätestens am 30. September (Eingang beim Vorstand) auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu entrichten.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Beim Austritt ist der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum dem Verein zurückzugeben.

§ 9 – Ausschluss aus dem Verein

  1. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsbeirates, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    1. grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
    2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, des BV oder des LV;
    3. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung;
    4. sonstige wichtige Gründe, die einen Verbleib des Mitglieds im Verein ausschließen.
  2. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Nach der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss ist das betroffene Mitglied in Schriftform mit Zustellungsnachweis davon zu informieren.
  4. Legt das Mitglied fristgerecht innerhalb von 14 Tagen in Schriftform (Eingang beim Vorstand) Widerspruch gegen seinen Ausschluss ein, wird dieser auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt und darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt.

    Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, jedoch nicht die Beitragspflicht.

    Der Pachtvertrag einschließlich seiner Verpflichtungen gilt bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.

    Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, gelten § 6 Nr. 5 sowie § 8 Nr. 2 sinngemäß.

  5. Beim Ausschluss ist der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum dem Verein zurückzugeben.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 10 – Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.

    Davon ausgenommen sind die mit der Übernahme einer Funktion verbundenen Befugnisse.

  2. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen.
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.
  6. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.

§ 11 – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins sowie Vereinsordnungen gemäß § 39 und andere von der Mitgliederversammlung beschlossene Vereinbarungen zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu unterstützen.
  2. Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n sind insbesondere verpflichtet, die Gartenordnung, die Wertermittlungsrichtlinien, die Unterpachtverträge und die sonst mit ihnen getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu beachten und einzuhalten.

    An nachträgliche Änderungen der Gartenordnung, der Wertermittlungsrichtlinien oder sonstiger Vereinbarungen ist das Mitglied gebunden.

  3. Erlischt die Mitgliedschaft vor der Übergabe der Parzelle, bestehen die Verpflichtungen aus der Gartenordnung, den Wertermittlungsrichtlinien, dem Unterpachtvertrag und den sonstigen schriftlichen Vereinbarungen fort.

    Der Pächter verpflichtet sich außerdem, einen Verwaltungskostenbeitrag zu erbringen, solange sich sein Eigentum auf der Parzelle befindet.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

    Dazu gehört insbesondere:

    1. die Mitteilung von Kontaktdatenänderungen (Adresse, Telefonnummer und e-mail-Adresse),
    2. Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
  5. Für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Nr. 4 nicht mitteilt, ist der Verein nicht verantwortlich, sondern sie sind dem Mitglied anzulasten.

    Entstehen durch Missachtung von Nr. 4 dem Verein z.B. durch Mehraufwand oder anderen Gründen finanzielle Nachteile, so sind diese ebenfalls von dem Mitglied zu tragen.

§ 12 – Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen. Das Datum des Einzugs regelt die Beitragsordnung
  2. Von dem Mitgliedsbeitrag ist vom Verein ein Teil als Mitgliedsbeitrag an den BV / LV abzuführen. Dieser führt hiervon wieder einen Teilbetrag als Mitgliedsbeitrag an den LV ab.
  3. Eine Beitragserhöhung des LV oder BV wird von deren / dessen zuständigen Organen beschlossen, ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend und ändert deshalb die Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins sowie Zeitpunkt und Art des Einzuges werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann für Ehrenmitglieder einen ermäßigten Beitragssatz bestimmen.

    Die Höhe des an den BV bzw. über diesen an den LV abzuführenden Mitgliedsbeitragsanteils wird dadurch nicht verändert, da diese Ehrenmitglieder Leistungen vom BV oder LV erhalten können.

  6. Partnermitgliedern kann von der Mitgliederversammlung ein ermäßigter Beitragssatz eingeräumt werden.
  7. Nach Fälligkeit des Beitrages kann der Verein die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB berechnen, wobei ein Vereinsausschluss wegen Pflichtverletzung nach § 9 Nr. 1 c) davon unberührt bleibt.

§ 13 – Umlagen und tätige Leistungen für den Verein

  1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf hat, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Reparaturen, Finanzierung eines Projektes, etc.).
  2. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen.

    Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

    Die Voraussetzungen und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage sind durch den Vorstand darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen.

  3. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das Doppelte des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages gemäß § 12 nicht übersteigen.
  4. Ist der in Nr. 1 genannte größere Finanzbedarf ausschließlich durch die vom Verein betreute/n Kleingartenanlage/n bedingt, kann die Umlage auch auf die dortigen Pächter beschränkt werden Dies gilt nicht, wenn von der zu finanzierenden Maßnahme auch Vereinseigentum profitiert wie z.B. ein in der Kleingartenanlage gelegenes Vereinsheim.
  5. Über die finanziellen Beiträge hinaus kann der Verein von den Mitgliedern für die Umsetzung der Vereinsziele auch tätige Mithilfe einfordern. Dies betrifft insbesondere die Mithilfe bei gemeinschaftlichen Vereinsaktivitäten (Veranstaltungen, Vereinsfeste, etc.), die Pflege der gemeinschaftlichen oder vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen sowie, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger besteht, die Pflege von öffentlichen Grünanlagen. Diese Pflicht trifft alle Mitglieder des Vereins im Rahmen ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit.

    Der Umfang der hier zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistungen werden von der Mitgliederversammlung bei Bedarf allgemeinverbindlich festgelegt.

  6. Jeder Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n ist unabhängig von Alter im Rahmen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, Gemeinschaftsleistungen für Pflege sowie Erhalt und Verbesserung der Gemeinschaftsanlagen zu erbringen.

    Wer eine Kleingartenparzelle ordnungsgemäß bewirtschaften kann, ist auch zur Leistung allfälliger Gemeinschaftsarbeiten in der Lage.

    Der Umfang der jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistungen werden von der Mitgliederversammlung allgemeinverbindlich festgelegt.

  7. Kann der Pächter die in Nr. 5 und 6 genannten Leistungen persönlich nicht erbringen, hat er möglichst personellen, in begründeten Ausnahmefällen auch finanziellen Ersatz zu stellen.

    Aus versicherungsrechtlichen Gründen können nur andere Vereinsmitglieder oder Ehepartner bzw. volljährige Kinder des verhinderten Mitglieds personellen Ersatz leisten.

    Verweigerung der tätigen Mitarbeit ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 – Ehrungen

  1. Ehrungen verdienter Personen werden vom Vereinsbeirat beschlossen. Der Vereinsbeirat stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.
  2. Ehrungen durch den BV oder LV sind auf Antrag des Vereinsbeirates unter Einhaltung der Ehrenordnung des BV bzw. LV möglich.

§ 15 – Vereinsorgane

§ 16 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.

    Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt.

  3. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

§ 17 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
    1. wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen,
    2. wenn dies drei Viertel der Beiratsmitglieder beschließen.
    3. Auf Anordnung des BV/LV muss unter Einhaltung der Frist nach § 18 Nr. 4, falls das Vereinswohl gefährdende Probleme offensichtlich vom Verein selbst nicht gelöst werden können, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

      Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des BV, dem der Verein angeschlossen ist oder das Präsidium des LV.

      Der BV kann hierbei auch den LV zur Unterstützung hinzuziehen.

      Eine vom BV/LV einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung wird auch von einem Vertreter oder Beauftragten des BV/LV geleitet.

§ 18 – Antragstellung – Einladung zur Mitgliederversammlung

  1. Die unter Nr. 2 bis Nr. 6 genannte Vorgehensweise gilt für die regulären Mitgliederversammlungen gemäß § 16, außerordentliche Mitgliederversammlungen gemäß § 17 sowie sinngemäß unter Wahrung der dort genannten Fristen auch für Beirats- und Vorstandssitzungen gemäß § 23 und 25.
  2. Um Mitgliedern das fristgerechte Stellen von Anträgen für die Mitgliederversammlung zu ermöglichen, ist der Termin 6 Wochen vorher bekanntzugeben (siehe § 5 Nr. 4).

    Anträge müssen so formuliert sein, dass Gründe und Zweck daraus eindeutig hervorgehen, ansonsten gelten sie als nicht gestellt.

  3. Alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, sind bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Schriftform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen (siehe § 5 Nr. 4).

    Die fristgerechte Zustellung der Einladung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunternehmen als bewirkt.

    Die Einladung muss die vollständige Tagesordnung einschließlich aller Beschlussanträge enthalten.

  5. Später als in Nr. 3 eingegangene Anträge:
    1. Über Anträge, die nach der in Nr. 3 genannten Frist schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, kann auf der Mitgliederversammlung nur beraten werden, sofern keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.
    2. Das Einbringen von Anträgen unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung ist zwar möglich, diese werden jedoch nur als eingegangen protokolliert, können aber weder beraten noch zur Abstimmung vorgelegt werden.
  6. Anträge nach Nr. 5 a) und b) werden auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt, sofern sie von dem Antragsteller unterdessen nicht zurückgezogen werden.

§ 19 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Revisoren, und weiterer Funktionsträger;
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Richtigkeit des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. Dieses muss nicht verlesen werden, sondern den stimmberechtigten Mitgliedern ab der Zustellung der Einladung auf Nachfrage beim Vorstand zur Einsicht vorgelegt werden.

      Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

      Hierfür ist auch ein Exemplar während der Mitgliederversammlung verfügbar zu halten.

      Sofern auf Anfrage keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt, anderenfalls erfolgt eine Genehmigung des Protokolls durch Abstimmung gemäß § 20 Nr. 1.

    4. die Änderung der Satzung und anderer vereinsspezifischen Regelwerke, Festsetzung des Vereinsbeitrages und anderer finanzieller Belange, den Stundenumfang für tätige Arbeitsleistungen gemäß § 13 Nr. 5 und 6 sowie die Zahl der Vereinsbeiratsmitglieder;
    5. die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates;
    6. die Wahl der Revisoren;
    7. die Wahl des Sprechers der qualifizierten Vereinsfachberater;
    8. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (Etat);
    9. die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung gemäß § 18 zur Entscheidung eingereicht wurden;
    10. die Auflösung des Vereins sowie den Austritt aus dem BV / LV.

      Hiervon ausdrücklich nicht betroffen sind die individuellen Mitgliedschaften der einzelnen Mitglieder nach § 5 Nr. 3.

  2. Zu Versammlungen mit dem Tageordnungspunkt »Auflösung des Vereins« sind Vertreter des LV sowie des BV in Schriftform gemäß der Frist von § 18 Nr. 4 einzuladen und ihnen vor der Abstimmung die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

    Es sollen auch die zuständigen Vertreter der Kommune als Verpächter der Grundstücke und Vertragspartner des Vereins eingeladen werden.

    Diese Bestimmungen gelten auch für Versammlungen mit dem Tagesordnungspunkt »Austritt aus dem Bezirksverband/Landesverband«.

§ 20 – Abstimmungen, Wahlen und Dauer von Amtsperioden

  1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt bei Abstimmungen die Beschlussfassung in allen Gremien mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

  2. Bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit gemäß § 33 (1) 1 BGB von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gemäß § 33 (1) 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  3. Bei Wahlen gilt folgendes:
    1. Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    2. Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Blockwahl (Listenwahl) für Vorstand und Beirat sind zulässig.

      Um sicherzustellen, dass nur Mitglieder abstimmen, empfiehlt es sich, den Mitgliedern bei der Eintragung in die Anwesenheitsliste Stimmkarten auszugeben.

    3. Das Recht, eine geheime Wahl oder Abstimmung zu verlangen, steht allen Stimmberechtigten sowie dem Versammlungsleiter zu.

      Der Antrag kann nur an der Versammlung selbst gestellt werden.

      Eine geheime Wahl oder Abstimmung wird dann durchgeführt, wenn dies eine Mehrheit der Stimmenden durch Stimmabgabe per Handzeichen beschlossen hat.

      Um geheime Wahlen oder Abstimmungen jederzeit durchführen zu können, muss das hierfür erforderliche Wahl- oder Abstimmungsmaterial bei jeder Versammlung verfügbar sein.

    4. Die sich für eine Funktion zur Wahl stellenden Kandidaten sollen Mitglieder des Vereins sein. In Ausnahmefällen und wenn sich kein Vereinsmitglied zur Wahl stellt haben auch Nichtmitglieder das passive Wahlrecht, d.h. sie können gewählt werden.

      Das aktive Wahl- und das Stimmrecht stehen ihnen als Nichtmitglieder jedoch nicht zu, d.h. sie dürfen zu keiner Abstimmung oder Wahl ihre Stimme abgeben.

  4. Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 e) auf die Dauer von 2 Jahren.

    Die Amtszeit im Innenverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl, im Außenverhältnis mit der Eintragung im Vereinsregister. In den ungeraden Jahren erfolgt die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers. In den geraden Jahren die Wahl des 2. Vorsitzenden und des Kassiers.

  5. Ebenso wird der Revisionsausschuss) gemäß § 19 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dies gilt auch für die Fachberatung, die Obleute, die Frauengruppenleitung und alle weiteren Funktionsträger, soweit diese laut Satzung gewählt werden.
  6. Bei vorzeitiger Beendigung eines Amtes ist die Dauer der Amtszeit des Nachfolgers auf die reguläre Amtszeit beschränkt.
  7. Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Diese Regelung gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt.

    Wiederwahl ist zulässig.

  8. Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch
    1. eine schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder
    2. einer ausdrücklichen mündlichen im Protokoll aufzunehmenden Willenserklärung während einer Mitgliederversammlung erklärt werden.
  9. Über Wahlen sowie alle Beschlüsse der Vereinsgremien ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 21 – Der Vereinsbeirat

  1. Der Vereinsbeirat besteht aus
    1. dem Vorstand (§ 23 Nr. 1) und
    2. dem Fachberater,
    3. den Gartenobleuten,
    4. den sonstigen Beiratsmitgliedern.

      Die Zahl der Gartenobleute und der sonstigen Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

  2. Weitere Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Die Zahl der Beiräte setzt die Mitgliederversammlung vor der jeweiligen Wahl jeweils neu fest. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, welche wichtigen Funktionsträger über die in der folgenden Nr. 3 hinaus Genannten kraft Amtes Vereinsbeiräte werden sollen.

    Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sind die Mitglieder darüber in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu informieren.

  3. Ebenso dem Vereinsbeirat gehören kraft Amtes an je ein Vertreter der Frauenleitung, der Jugendleitung und ggf. weitere wichtige Funktionsträger im Verein.
  4. Der Vereinsbeirat tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
  5. Die Beiratssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
  6. Die Einberufung des Vereinsbeirates muss vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsbeiratsmitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied beantragen.
  7. Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen:

    Terminbekanntgabe 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin, Antragseingangsfrist beim Vorstand bis 10 Tage, Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.

  8. Der Beirat ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.
  9. Der Vereinsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

§ 22 – Aufgaben des Vereinsbeirates

  1. Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsbeirat über:
    1. die Nachwahl beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes, von Beisitzern und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen die Neubesetzung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden kann.

      Die so Bestellten sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, die Bestellung kann dort durch Abstimmung bestätigt werden.

      Sofern die vorläufige Bestellung in der Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird, sind hierfür unmittelbar Wahlen durchzuführen.

      Die Bestellung gilt dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.

    2. die Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
    3. in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist;
    4. über den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1.
  2. Der Vereinsbeirat entscheidet allein über Ehrungen gemäß § 14.

    Ehrungen gemäß § 14 sollen möglichst in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden.

  3. Der Vereinsbeirat kann Funktionsträger im Verein ernennen, soweit diese nicht von der Mitglieder- oder Pächterversammlung bzw. den jeweiligen Gruppen gewählt werden.
  4. Der Vereinsbeirat entscheidet über Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

§ 23 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. 1. Vorsitzenden;
    2. stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden);
    3. Schatzmeister;
    4. Schriftführer;
  2. Die unter § 23 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch.
  3. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen.
  4. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als Stellvertreter einberufen.
  5. Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen:

    Terminbekanntgabe 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin, Antragseingangsfrist beim Vorstand bis 10 Tage, Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.

  6. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  7. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Erfordert die Bearbeitung einzelner Tagesordnungspunkte das Hinzuziehen Dritter, können diese während der Diskussion dieser Themen an der Sitzung teilnehmen, die ggf. erfolgende Abstimmung ist wieder nichtöffentlich durchzuführen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.

  9. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  10. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
  11. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode 1 oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden
  12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.
  13. Die Funktionsträger im Verein (Fachberatung, Frauenleitung, etc.) erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 24 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist außer den in § 23 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
  2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, BV- und LV-Organe
    2. Erstellung des Geschäftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages (Etat)
    3. Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes
    4. Der Vorstand ist berechtigt, über dringende unaufschiebbare Anschaffungen bis 500 € zu entscheiden.

      Im Falle einer dringenden Reparatur zum Erhalt der Substanz des Vereinseigentums oder einer unaufschiebbaren Ersatzbeschaffung für ein vorhandenes vereinseigenes Gerät ist der Vorstand bis zu einer Summe von 5.000 € entscheidungsbefugt, hat diese Ausgabe jedoch bei der nächsten Beirats- und Mitgliederversammlung zu begründen.

  3. Ehrungen verdienter Mitglieder (§ 14).

§ 25 – Der 1. Vorsitzende

§ 26 – Der 2. (stellvertretende) Vorsitzende

§ 27 – Der Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins.
  2. Der Schatzmeister hat mit Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 2 Nr. 9) die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.
  3. Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 23 Nr. 1) vorzulegen.
  4. Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 19 Nr. 1 a) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.

    Sofern erforderlich, kann auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 17 die Vorlage des Kassenberichtes gefordert werden.

  5. Der Schatzmeister hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 h) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist.

§ 28 – Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein vom Gremium bestimmter Protokollführer hat von jeder Sitzung des Vorstandes, des Beirates sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.
  2. Die Protokolle sind nach Genehmigung vom Schriftführer, ggf. dem Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

    Sie sind in Mehrfertigungen jedem Mitglied des Vorstands auszuhändigen.

  3. Gegen das Protokoll kann in der folgenden Sitzung Einspruch eingelegt werden. Nachträgliche Änderungen des Protokolls werden vom entsprechenden Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

    Es obliegt der Verantwortung des Schriftführers, ob er Änderungen als solche kennzeichnet.

  4. Für die Veröffentlichung der Protokolle der Mitgliederversammlung gilt § 19 Nr. 1 c) entsprechend.

§ 29 – Der Revisionsausschuss

  1. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Der Sprecher wird von den Beteiligten bestimmt.
  2. Der Revisionsausschuss ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unaufgefordert und in Absprache mit dem Schatzmeister eine Prüfung durchzuführen und hierüber auf der Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben (§ 19 Nr. 1 a)).

    Sämtliche die finanziellen Vorgänge betreffenden Unterlagen sind dem Revisionsausschuss vorzulegen und notwendige Auskünfte zu erteilen.

    Die Mitglieder des Revisionsausschusses, ihre Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen weder dem Vorstand, noch dem Vereinsbeirat angehören.

  3. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhält eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes, um den Vorstand zu informieren.

    Das Abschlussgespräch wird mit dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister geführt.

  4. Die Revision ist berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.

§ 30 – Funktionsträger im Verein

  1. Spezielle Aufgaben im Verein können von Funktionsträgern übernommen werden.

    Dazu zählt die Fach­beratung, die Garten­ob­leute, der Presse­wart, die Wert­er­mitt­lungs­kom­mission, Frauen- und Jugend­leitung, etc.

    Diese Aufzählung ist nicht umfassend.

  2. Sie erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand (§ 23 Nr. 14) und berichten bei Bedarf der Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 a).

    Ihre Tätigkeit kann durch eine Vereinsordnung geregelt werden.

§ 31 – Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen vorzuschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.

    Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

    Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.

  2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung.
  3. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Vereinsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:

    Geschäftsordnungen, Finanz- und Kassenwesen, Gebührenordnung, Ehrenordnung

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

§ 32 – Solidargemeinschaft in der Organisation

  1. Treten innerhalb des Vereins oder mit seinen Vertragspartnern (insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte, der Wahl oder des Bestandes des Vorstandes oder Beirates; hinsichtlich von Inhalt, Bestand und Umfang des Generalpachtverhältnisses oder der Unterpachtverhältnisse; sowie hinsichtlich der Schaffung, des Unterhalts oder Erhalts von Gemeinschaftseinrichtungen) Schwierigkeiten auf, welche die Vereinsorgane überfordern könnten, so ist unverzüglich der BV zu informieren und um Rat zu bitten.
  2. Der BV wird den Vereinsorganen bei der Lösung des Problems unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen, unter Beachtung der Satzungen des Vereins und seiner Dachverbände nach Kräften behilflich sein. Hierzu bilden BV und Verein ein gemeinschaftliches Beratungsgremium.
  3. Kann in diesem Gremium zwischen BV und Verein keine einvernehmliche Lösung erfolgen, so sollte dem Vorschlag des BV gefolgt werden.
  4. Der BV kann ferner beim LV die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 17 Nr. 2 c) beantragen.
  5. Der BV kann auch einseitig seine Unterstützung beenden, wenn dem begründeten Vorschlag des BV nicht Folge geleistet wird.
  6. Lehnt der BV die Unterstützung des Vereines ab, so kann dieser den LV um Hilfe ersuchen. Eine Verpflichtung hierzu besteht für keinen der Beteiligten.
  7. Ist der Verein nicht Mitglied eines BV, so stehen die Rechte des BV dem LV unmittelbar zu.

§ 33 – Änderung des Vereinszweckes

  1. Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren.
  2. Im Übrigen gilt § 20 Nr. 2 dieser Satzung

§ 34 – Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins gilt § 20 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 17 gefasst werden kann, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
  3. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den BV, in dem der Verein gemäß § 1 Mitglied ist, oder in Ermangelung eines solchen an den LV.

    Diese Satzungsbestimmung kann nur mit vorheriger Einwilligung des BV/LV geändert werden.

  4. Das gemäß § 34 Nr. 3 ausgebrachte Vereinsvermögen darf von dem Empfänger nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung« und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz verwendet werden.
  5. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.

    § 23 Nr. 3 ist anwendbar.

§ 35 – Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

    Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

§ 36 – Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 22.03.2019 in Rottweil beraten und mit 38 Ja-Stimmen gegen 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen, also mit einer Mehrheit von 100 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
  2. Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, alleine Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit dies vom zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangt wird und die Änderung vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit und vom Finanzamt zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verlangt wird.

    Über diese Änderungen sind die Mitglieder im Rahmen der nächsten regulären Mitgliederversammlung zu informieren.


Die Satzung wurde am 18.06.2019 vom Registergericht in Stuttgart genehmigt.